Satzung des Kleingärtnervereins Waldesgrün e.V.

 

 

 

Präambel

 

Der Verein hat gleichberechtigt weibliche und männliche Funktionsträger. Zur besseren Lesbarkeit und Verständlichkeit verwendet der Verein in seiner Satzung die „männliche Schreibweise“, also z.B. der Vorsitzende, unabhängig davon, dass diese und andere Funktionen auch von weiblichen Funktionsträgern wahrgenommen werden.

 

§ 1 Name und Sitz

 

(1) Der Verein führt den Namen Kleingärtnerverein Waldesgrün e.V. und hat seinen Sitz im Lenzbergweg 5, 30519 Hannover. Die postalische Adresse ist die Anschrift des 1. Vorsitzenden.

 

(2) Der Verein ist Mitglied im Bezirksverband Hannover der Kleingärtner e.V.

 

(3) Der Verein ist in das Vereinsregister des Amtsgerichts Hannover unter der Nr. ______ eingetragen.

 

(4) Das Geschäftsjahr läuft vom 01. Januar bis zum 31. Dezember eines jeden Jahres.

 

(5) Das Pachtjahr beginnt am 01. Dezember und endet am 30.November eines jeden Jahres.

 

(6) Gerichtsstand ist Hannover

 

 

§ 2 Zweck und Aufgaben   

 

(1) Der Verein ist überparteilich sowie konfessionell und weltanschaulich neutral.

 

(2) Er verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Kleingartenrechts und im Sinne des Abschnitts „steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.

 

(3) Der Verein hat als Zweck die Förderung der Kleingärtnerei.

 

(4) Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch:

a. die Förderung aller Maßnahmen, die der Verwirklichung des   

Bundeskleingartengesetzes vom 28.02.1983 in seiner jeweils gültigen Fassung dienen

b.  die Schaffung von Grünflächen und Anlagen, die der Allgemeinheit zugänglich    

      sind

c.  die Förderung aller Maßnahmen zur Schaffung und Erhaltung von Kleingärten   

als Teil des öffentlichen Grüns im Interesse der Gesunderhaltung der gesamten Bevölkerung

d. die Weckung und Intensivierung des Interesses für den Kleingarten als Teil des   

     öffentlichen Grüns in der Bevölkerung, insbesondere bei der Jugend, um den

     Menschen die enge Verbindung zur Natur zu erhalten

e. die Förderung aller Maßnahmen, die sicherstellen, dass öffentliche Grünflächen

und Kleingärten dem Wohle der Allgemeinheit auf materiellem, geistigem und       

sittlichem Gebiet dienen

f.  der Ausbau der Kleingartenanlagen in Anpassung an den modernen Städtebau

g. die Erhaltung der Umwelt, Flora und Fauna zum Wohle der Allgemeinheit

h. die fachliche Beratung der Mitglieder

i. die Förderung von Kinder- und Jugendpflege

j. die Mitwirkung bei der Lösung der Kleingartenwohnfrage im Sinne der

   allgemeinen Aufbaubestimmungen

 

(3) Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Ziele oder Zwecke.

 

(4) Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden.

 

(5) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendung aus den Mitteln des Vereins.

 

 

§ 3 Mitgliedschaftsrechte und -pflichten

 

(1) Alle Mitglieder haben Rechte und Pflichten.

 

(2) Die Mitgliedschaft ist persönlich, nicht vererblich und auch nicht übertragbar. Sie kann von geschäftsfähigen Personen beantragt werden. Außer aktiven Mitgliedern können Mitglieder auch Personen sein, die den Verein und das Kleingartenwesen unterstützen oder fördern.

 

(3) Die Mitgliedschaft muss schriftlich beantragt werden. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand des Vereins. Der Bescheid über die Aufnahme ist schriftlich zu erteilen. Die Gründe einer etwaigen Ablehnung brauchen nicht angegeben zu werden.

 

(4) Mit Antrag auf Mitgliedschaft erkennt jedes Mitglied die Satzung für sich als rechtsverbindlich an. Es ist verpflichtet, den Anordnungen des Vereinsvorstandes nachzukommen, das Vereinsleben zu fördern sowie den fälligen Jahresrechnungsbetrag pünktlich zum festgesetzten Termin zu bezahlen.  Mit jeder Mahnung ist eine Gebühr, nach Vorgaben der Landeshauptstadt Hannover, zusätzlich zum Forderungsbetrag zu entrichten.

 

(5) Jedes Mitglied, das zugleich auch Gartenpächter ist (aktives Mitglied) ist verpflichtet, an der angesetzten Gemeinschaftsarbeit teilzunehmen. Es kann auch eine Ersatzkraft stellen oder die Gemeinschaftsarbeit finanziell abgelten. Die Anzahl der zu leistenden Gemeinschaftsarbeitsstunden betragen: 9 Stunden. Die Höhe des Abgeltungsbetrages wird jährlich in der Jahreshauptversammlung festgelegt.

 

(6) Bei Wohnungswechsel ist die Änderung der Anschrift vom Mitglied dem Vorstand unverzüglich schriftlich mitzuteilen.

 

(7) Personen, die sich besonders um die Förderung des Kleingartenwesens im allgemeinen oder des Vereins im Besonderen verdient gemacht haben, können durch Beschluss des Vorstands, mit den Beisitzern, zu Ehrenmitgliedern des Kleingärtner-vereins Waldesgrün e.V. ernannt werden. Ehrenmitglieder haben die gleichen Rechte und Pflichten wie alle Mitglieder, zahlen jedoch keinen Vereinsbeitrag.

 

§ 4 Beendigung der Mitgliedschaft

 

(1) Die Mitgliedschaft wird beendet mit der Kündigung, durch Tod oder Ausschluss.

 

(2) Die Kündigung muss durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand erfolgen. Das Mitglied kann seine Mitgliedschaft fristgerecht zum 30. November eines jeden Jahres kündigen (s. § 1(5)); die Kündigung muss spätestens am 3. Werktag im August dem Verein zugegangen sein. Das ausscheidende Mitglied bleibt bis zu diesem Zeitpunkt verpflichtet, den Jahresrechnungsbetrag zu bezahlen.

 

(3) Ein Mitglied kann, wenn es gegen die Satzung oder Vereinsinteressen grob fahrlässig oder vorsätzlich verstoßen hat, mit sofortiger Wirkung durch den Vorstand ausgeschlossen werden. Vor Beschlussfassung ist dem betreffenden Mitglied unter Setzung einer Frist von zwei Wochen ab Zustellungsdatum Gelegenheit zu geben, sich zu rechtfertigen. Der Beschluss des Ausschlusses mit den Ausschlussgründen ist dem betreffenden Mitglied durch eingeschriebenen Brief bekanntzumachen. Gegen den Beschluss steht dem Mitglied das Recht zur Berufung an die Mitgliederversammlung zu. Die Berufung muss binnen einer Frist von einem Monat nach Erhalt des Beschlusses über den Ausschluss eingelegt werden. Die nächste stattfindende Mitgliederversamm-lung entscheidet mit einfacher Mehrheit endgültig.

 

(4) Ausschlussgründe sind insbesondere

a. Kündigung des Pachtverhältnisses durch den Verpächter

b. ehrloses oder unsittliches Verhalten des Mitgliedes oder eines seiner       

    Familienangehörigen innerhalb des vom Verein betreuten Geländes

c. Fristlose Kündigung bei Nichteinhaltung der Zahlungsverpflichtungen trotz    

    zweimaliger schriftlicher Mahnung durch den Vorstand

d. dreimalige Nichtteilnahme an der Gemeinschaftsarbeit bzw. Nichtzahlung des   

    festgelegten Abgeltungsbetrages

e. vorsätzliche Schädigung der Vereinsinteressen

f. gröbliche Beleidigung des Vorstandes

g. Verlust der Geschäftsfähigkeit

h. Einrichtung von Baulichkeiten oder Vornahme von Veränderungen ohne  

    Genehmigung der Behörde und des Vorstandes.

 

§ 5 Organe des Vereins

  

Organe des Vereins sind

1. der Vorstand

2. die Mitgliederversammlung

 

 

§ 6 Der Vorstand

 

(1) Der Vorstand setzt sich zusammen aus

a. vier vertretungsberechtigten Vorstandsmitgliedern

b. drei weiteren Vorstandsmitgliedern

 

(2) Der vertretungsberechtigte Vorstand i. S. des § 26 BGB besteht aus

dem 1. Vorsitzenden

dem 2. (stellvertretenden) Vorsitzenden

dem 1. Kassierer und

dem 1. Schriftführer

 

Der 1. Vorsitzende oder der 2. (stellvertretende) Vorsitzende vertreten den Verein gemein-sam mit dem 1. Kassierer oder dem 1. Schriftführer. Sie können für bestimmte Angelegenheiten anderen Vereinsmitgliedern schriftliche Vollmacht erteilen.

 

(3) Die drei weiteren Vorstandsmitglieder sind Beisitzer, und zwar der 2. Kassierer, der 2. Schriftführer sowie der Vereinsfachberater. Der vertretungsberechtigte Vorstand und die oben genannten drei weiteren Vorstandsmitglieder bilden den Erweiterten Vorstand.

 

(4) Außerdem können als Beisitzer mit beratender Stimme die Kolonie- und Wegewarte, der Jugendleiter, der Vertreter des Vereinsfachberaters und die Leiter der Ausschüsse vom vertretungsberechtigten Vorstand berufen (§ 26 BGB) berufen werden.

 

(5) Der Vorstand wird durch geheime Wahl oder durch Handzeichen in der hierfür einberufenen Mitgliederversammlung gewählt und zwar

 

in den geraden Jahren

der 1. Vorsitzende

der 2. Kassierer

der 1. Schriftführer

in den ungeraden Jahren

der 2. Vorsitzende

der 1. Kassierer

der 2. Schriftführer

und der Vereinsfachberater.

 

Wiederwahl ist zulässig. Der Vorstand bleibt bis zur Bestellung eines neuen Vorstandes im Amt. Mit Beendigung der Mitgliedschaft im Verein endet das Amt eines Vorstands-mitgliedes. Scheidet ein Mitglied des Vorstandes vorzeitig aus, muss der Vorstand bis zur nächsten Mitgliederversammlung einen kommissarischen Nachfolger bestimmen.

 

(6) Der Vorstand führt die laufenden Geschäfte des Vereins nach der jeweils gültigen Geschäftsordnung.

 

(7) Bare Auslagen und Lohnausfall durch Arbeitsversäumnisse werden vergütet. Dem Vorstand kann von der Jahreshauptversammlung eine dem Rahmen seiner Tätigkeit entsprechende Aufwandsentschädigung bewilligt werden.

 

 

§ 7 Mitgliederversammlung

 

(1) Die Mitgliederversammlung regelt die Angelegenheiten des Vereins, die nicht vom Vorstand entschieden werden können.

 

(2) Sitz und Stimme in der Mitgliederversammlung hat jedes Mitglied. Das Stimmrecht ist nicht übertragbar.

 

(3) Die Mitgliederversammlung findet mindestens einmal im Jahr statt. Eine außer-ordentliche Mitgliederversammlung ist vom Vorstand einzuberufen, wenn das Interesse des Vereins es erfordert oder wenn 10% aller Mitglieder dies schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe beantragt.

 

(4) Anträge zur Mitgliederversammlung sind 8 Tage vor der Versammlung beim Vorstand schriftlich einzureichen. Anträge, die aus der Versammlung heraus gestellt werden, bedürfen der Unterstützung von 2/3 der anwesenden Mitglieder.

 

(5) Der Mitgliederversammlung obliegt

a. die Entgegennahmen der Geschäfts-, Kassen- und Revisionsberichte

b. die Entlastung des Vorstandes

c. die Wahl des Vorstandes und der Revisoren

d. die Beschlussfassung über den Haushaltsvoranschlag

e. die Einsetzung von Ausschüssen

f. die Änderung der Satzung. Hierfür ist eine Mehrheit von 3/4 der abgegebenen  

   Stimmen erforderlich

g. die Berufung von Ehrenmitgliedern des Vereins.

h. die vorzeitige Abberufung von Vorstandsmitgliedern. Hierfür ist in der  

    Mitgliederversammlung eine Mehrheit von 2/3 der abgegebenen Stimmen  

    erforderlich.

 

 

§ 8 Gemeinsame Vorschriften für die Vereinsorgane

 

(1) Einberufung von Vorstandssitzungen und Mitgliederversammlungen

Vorstandssitzungen sind nach Bedarf vom 1. Vorsitzenden, in dessen Verhinderungsfalle von seinem Stellvertreter einzuberufen. Die Mitgliederversammlungen werden schriftlich oder über die für den Verein gültige Gartenzeitschrift des Bezirksverbandes bekannt gegeben. Ebenfalls die Tagesordnung. Sollte die Möglichkeit der Veröffentlichung in der Gartenzeitschrift nicht gewählt oder nicht mehr bestehen wird schriftlich eingeladen.

 

(2) Ladungsfrist

Die Mitgliederversammlung ist mindestens zwei Wochen vorher bekannt zu geben, zur Vorstandssitzung eine Woche vorher einzuladen. Soweit schriftlich eingeladen wird, beginnt die Frist mit dem auf die Absendung des Einladungsschreibens folgenden Tag. Maßgeblich ist der Poststempel. Die Einladung gilt dem Mitglied als zugegangen, wenn sie an die letzte, vom Mitglied, dem Verein schriftlich bekannt gegebene Adresse gerichtet ist.

 

(3) Versammlungsleitung

Die Sitzungen der Vereinsorgane werden vom 1. Vorsitzenden oder seinem Stellvertreter geleitet.

 

(4) Beschlussfassung

Die Vereinsorgane legen ihre Willensbildung in Beschlüssen fest. Für die Gültigkeit eines Beschlusses ist es erforderlich, dass der Gegenstand der Beschlussfassung in der Tagesordnung enthalten ist. Beschlüsse sind für alle Mitglieder verbindlich. Die Organe fassen ihre Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit. Sofern abweichende Mehrheiten erforderlich sind, sind diese in dieser Satzung an entsprechender Stelle geregelt. Bei Stimmengleichheit gilt der Antrag als abgelehnt. Bei der Beschlussfassung ist immer von der Anzahl der anwesenden Mitglieder auszugehen.

 

(5) Beschlussfähigkeit

Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte seiner Mitglieder und der 1. Vorsitzende oder sein Stellvertreter anwesend sind. Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Anzahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. Bei der Mitglieder-versammlung ist für den 1. Vorsitzenden oder in dessen Verhinderungsfalle für den 2. Vorsitzenden die Anwesenheit obligatorisch.

 

(6) Niederschriften

Über die Sitzungen der Vereinsorgane sind Niederschriften zu fertigen. Abschriften des Protokolls liegen bis zu 2 Monaten nach der Versammlung im Vereinshaus bzw.  an bekannt zugebender Stelle aus oder werden postalisch oder per Email versendet. Diese werden nicht mehr in den nächsten Sitzungen verlesen. Sie sind in der nächsten Vorstandssitzung bzw. Mitglieder-versammlung durch den Vorstand bzw. durch die Mitgliederversammlung zu genehmigen und vom Protokollführer sowie von dem 1. Vorsitzenden bzw. seinem Stellvertreter zu unterzeichnen.

 

 

§ 9 Beiträge, Kassen- und Rechnungswesen

 

(1) Bei der Aufnahme in den Verein ist eine Aufnahmegebühr zu zahlen deren Höhe und Fälligkeit vom Vorstand bestimmt wird. Der Verein erhebt von jedem Mitglied einen Jahresbeitrag (§ 3 (4)), der im Voraus am 30.11. eines jeden Jahres fällig wird. Zur Finanzierung besonderer Fälle können Umlagen bis zur doppelten Höhe des Jahresbeitrages erhoben werden. Höhe und Fälligkeit der Umlagen sowie Erhöhungen des Vereinsbeitrages werden von der Mitgliederversammlung festgelegt.

 

(2) Für das jeweilige Geschäftsjahr ist ein Haushaltsvoranschlag aufzustellen, in dem sämtliche Ausgaben durch zu erwartende Einnahmen gedeckt sind.

 

(3) Über- und außerplanmäßige Ausgaben bedürfen der Genehmigung der Mitglieder-versammlung, soweit sie nicht durch Einsparungen an anderer Stelle ausgeglichen werden können.

 

(4) Von der Mitgliederversammlung sind alle zwei Jahre drei Revisoren zu wählen, die nach Bedarf mindestens aber jährlich die Kasse und Belege des Vereins prüfen sowie auf die Einhaltung des Haushaltsvoranschlags und die Umsetzung der Versammlungs-beschlüsse zu achten und dem Vorstand sowie der Mitgliederversammlung hierüber zu berichten haben. Bei Bedarf kann eine unangemeldete, zusätzliche Überprüfung erfolgen. Die Kassenprüfung erfolgt mit mindestens 2 Revisoren. Über jede Prüfung ist eine Niederschrift aufzunehmen, die vom der 1. Kassierer oder seinem Stellvertreter und den Revisoren zu unterzeichnen ist. Wiederwahl der Revisoren ist zulässig.

 

 

§ 10 Satzungsänderung

 

Der Vorstand ist ermächtigt, die vom Registergericht geforderten Einschränkungen oder Ergänzungen dieser Satzung, sofern sie unwesentlicher, insbesondere redaktioneller Art sind, selbstständig vorzunehmen.

 

 

§ 11 Änderung des Zwecks, Auflösung des Vereins

 

(1) Die Änderung des Vereinszweckes ist nur mit Zustimmung aller Mitglieder möglich; die Zustimmung der nicht erschienenen Mitglieder muss schriftlich erfolgen.

Die Auflösung des Vereins kann nur auf einer außerordentlichen Mitgliederversammlung beschlossen werden, die hierzu besonders einzuberufen ist. Zur Auflösung des Vereins bedarf es der Zustimmung von 4/5 der abgegebenen Stimmen.

 

(2) Bei Auflösung des Vereins fällt das Vermögen an den Bezirksverband Hannover der Kleingärtner e.V., der es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke zu verwenden hat.

 

 

§ 12 Begriffsbestimmungen

 

(1) Unter einfacher Stimmenmehrheit gem. § 9 (4) wird eine Mehrheit verstanden, die eine Stimme mehr beträgt als die Hälfte der abgegebenen Stimmen. Mitglieder der Organe, die sich der Stimme enthalten, sind nicht mitzuzählen. Ungültige oder weiße, unausgefüllte Stimmzettel sind nicht zu berücksichtigen.

 

(2) Für die Berechnung der 2/3, 3/4 und 4/5 Mehrheit gilt § 12(1) sinngemäß.

 

 

§ 13 Haftungsausschluss

 

Der Verein haftet nicht für Schäden oder Verluste, die Mitglieder bei der Gartenarbeit, bei Benutzung oder Gelegenheit der Benutzung von Anlagen, Einrichtungen und Geräten des Vereins oder bei Vereinsveranstaltungen erleiden, soweit Schäden oder Verluste nicht durch Versicherungen abgedeckt sind.

 

 

§ 14 Datenverarbeitung im Verein

 

1. Der Verein darf die persönlichen Daten der Mitglieder für eigene Zwecke gemäß den Vorschriften des Bundesdatenschutzgesetzes speichern, verändern und löschen. Die Übermittlung von gespeicherten Daten innerhalb des Vereins ist nur an Personen erlaubt, die mit Ämtern gemäß dieser Satzung betraut sind und entsprechende Aufgaben wahrzunehmen haben.

 

2. Von im Verein angestellten und ehrenamtlich tätigen Personen dürfen Daten der von ihnen betreuten Mitgliedergruppen übermittelt werden, soweit dies für ihre Arbeit erforderlich ist.

 

 

3. Adress- und Geburtstagslisten (Name, Anschrift, Telefon, Geburtsdatum) dürfen für einzelne Gruppen (Wegewarte) im Verein erstellt werden zur Erfüllung ihrer Aufgaben. Ausnahmen sind nicht zugelassen. Die Weitergabe von Adress- und Geburtstagslisten an andere natürliche oder juristische Personen ist unzulässig.