GARTENORDNUNG HANNOVER (Beschluss vom 15.08.2024)

 

Die Gartenordnung Hannover gilt für den Bereich der Landeshauptstadt Hannover und ist als Anlage zum Unterpachtvertrag dessen Bestandteil.

 

1. Nutzung

 

1.1. Der*die Pächter*in eines Kleingartens in Hannover kann jede natürliche Person sein, sofern sie einen festen Wohnsitz in Hannover nachweisen kann. Dar über hinaus besteht die Möglichkeit, dass autorisierte Vertreter*innen von Vereinen, Verbänden oder Institutionen für diese einen Kleingarten nach Genehmigung durch den Bezirksverband Hannover der Kleingärtner e. V. anpachten können.

 

1.2. Die pachtende Person hat ihren Garten ausschließlich kleingärtnerisch zu nutzen. Die kleingärtnerische Nutzung ist gegeben, wenn der Kleingarten zur Gewinnung von Gartenbauerzeugnissen für den Ei genbedarf und zur Erholung dient. Die Gewinnung von Gartenbauerzeugnissen hat dabei im Vorder grund zu stehen. Obst, Sträucher, Gemüse, Blumen und Rasen sollen in einem ausgewogenen Verhältnis zueinanderste hen. Erwerbsmäßige gärtnerische Nutzung sowie einseitige Kulturen sind untersagt.

 

1.3 Die Gärten müssen als Bestandteil des Öffentlichen Grüns von den Vereinswegen einsehbar sein.

 

1.4. Der Garten darf nur von der pachtenden Person und gemeinsam mit von ihr autorisierten Personen be wirtschaftet werden. Hilfe bei der Gartenbewirtschaftung durch Dritte ist gestattet.

 

1.5. Die pachtende Person haftet – gleich aus welchem Rechtsgrund – für alle Schäden, die von ihr selbst, ihren Angehörigen oder durch von ihr beauftragten Dritten verursacht werden.

 

1.6. Jede gewerbliche Betätigung, jeglicher Handel - auch Verkauf und Ausschank von Getränken unbeschadet etwa vorliegender gewerberechtlicher Erlaubnis – so wie Firmenschilder und Anlagen der Außenwerbung aller Art sind im Kleingarten unzulässig.

 

1.7. Skulpturen und Objekte, die der künstlerischen Gestaltung dienen oder anderen Gartentraditionen entstammen, dürfen aufgestellt werden. 

 

2. Anpflanzungen

 

2.1 Gehölze dürfen in zulässiger Anzahl nach der Richtlinie zur Ermittlung des Wertes eines Kleingar tens bei Pächter*innenwechsel angepflanzt werden. Das Anpflanzen und das Heranwachsen lassen von ausgesamten Park- und Waldbäumen (wie z.B. Lin den, Birken, Pappeln, Weiden, Eichen, Fichten, Kie fern, Tannen usw.) sowie Walnussbäumen ist in den Gartenparzellen nicht erlaubt.

 

2.2. Bei der Anpflanzung von freistehenden Sträuchern sind nur solche Arten zu wählen, die durch Rück schnitt und normale Pflege auf einer maximalen Höhe von 3,50 m gehalten werden können. Hecken pflanzen dürfen allenfalls 1,20 m hoch werden. Ziff. 1.3 der Gartenordnung ist zu beachten. Bei Bäumen, Sträuchern und hochwachsenden Gräsern sind die Mindestabstände von den Nach bargrundstücken bzw. Nachbargärten, Wegen und Gemeinschaftsflächen nach § 50 des Niedersächsischen Nachbarrechtsgesetzes einzuhalten.

 

Sie betragen:

a) bis zu 1,20 m Höhe 0,25 m,

b) bis zu 2,00 m Höhe 0,50 m,

c) bis zu 3,00 m Höhe 0,75 m,

d) bis zu 5,00 m Höhe 1,25 m,

e) bis zu 15,00 m Höhe 3,00 m,

f) über 15,00 m Höhe 8,00 m.

 

2.3. Gehölze und Bäume müssen, wenn sie krank o der tot sind und eine Ansteckungsgefahr von ihnen ausgeht, entfernt werden. Die Beseitigung inner halb einer angemessenen Frist kann vom Verein angeordnet werden, wenn eine Ansteckungsgefahr für benachbarte gesunde Kulturen besteht (z. B. bei Befall durch Borkenkäfer, Krebs, Feuerbrand usw.). Abgestorbene Bäume können, sofern sie standsicher sind und nach Reduzierung auf eine maximale Höhe von 4 m, wegen ihrer besonderen Form und ökologischen Funktion stehen bleiben.

 

2.4. Bei Aufgabe des Gartens werden nur Anpflanzungen entschädigt, die nach der Richtlinie zur Ermittlung des Wertes eines Kleingartens bei Pächter*innenwechsel zulässig sind. Obstgehölze werden bei Übergabe des Gartens nur entschädigt, wenn sie regelmäßig und sachgerecht geschnitten wurden.

 

2.5. Nach dem Wertermittlungsprotokoll zu beseitigende Gehölze sind mit Stubben oder Wurzelballen zu entfernen und zwar durch den*die aufgebende*n Pächter*in oder auf dessen*deren Kosten.  

 

3. Einfriedung und Gemeinschaftsanlagen

 

3.1. Die Außenumzäunung und die Gemeinschaftsanlagen sind in gutem Zustand zu halten. Zäune und Hecken, die die Anlage nach außen begrenzen, sollen nicht höher als 2 Meter sein. Sind für Zäune, Hecken und die Bepflanzung von Gemein- schaftsanlagen im Interesse des Vereins bzw. mit Rücksicht auf das Gesamtbild der Kleingartenanlage Richtlinien oder Anordnungen ergangen oder liegen diesbezüglich Verbandsbeschlüsse vor, so sind diese der pachtenden Person zur Kenntnis zu bringen und von ihr zu befolgen.

 

3.2. Soweit keine anderen Anordnungen getroffen worden sind, darf die Höhe der Zäune innerhalb der Anlage die Höhe von 1,20 m nicht übersteigen. Hecken oder freiwachsende Sträucher zur Einfriedung an den Wegen sollen die Höhe von 1,20 m  fachgerecht geschnitten werden. Tore und Pfosten sollen nicht höher als die Zäune sein. Als Heckenpflanzen sollen für den Schnitt geeignete Arten gepflanzt werden. Sie sind artgerecht an zulegen und zu pflegen. Vorgegebene Wegebreiten müssen erhalten bleiben.

 

3.3. Abgrenzungen zum*zur Nachbarn*in durch Anpflanzungen sowie aus Holz oder Stahl sind bis zu 2,00 m Höhe auf ein Drittel der Gartenlänge unter Einhaltung der Grenzabstände nach 2.2 der Gartenordnung möglich. Der*die Pächter*in hat die ihren*seinen Garten um schließenden Wege stets von Unrat und Bewuchs sauber zu halten. Dabei ist darauf zu achten, dass die Verkehrssicherheit der Wege erhalten bleibt.

 

3.4. Stacheldraht innerhalb der Anlage ist nicht zulässig. Auch an öffentlichen Wegen und Straßen ist nach der Verordnung über die öffentliche Sicherheit und Ordnung in der Landeshauptstadt Hannover (SOG-VO) in der jeweils gültigen Fassung die Anbringung von Stacheldraht an Zäunen, die niedriger als 2,40 m über dem Erdboden sind, nicht erlaubt.

 

3.5. Zur Abwehr von Wildschäden darf engmaschiges Geflecht (z. B. Kaninchendraht) bis zu einer Höhe von 1,00 m verwendet werden; das Geflecht soll dabei 0,20 m eingegraben werden und eine Außenhöhe von 0,80 m nicht überschreiten. Außer dem ist das Geflecht so anzubringen, dass vorhandene Hecken es durchwachsen können.

 

3.6. Bei Streitigkeiten an den Grenzen zum*zur Gartennachbar*in findet das Niedersächsische Nachbarrechtsgesetz Anwendung.

 

3.7. Am Zugang zur Parzelle ist die Gartennummer gut sichtbar anzubringen. 3.8. Der bestehende Außenzaun der Kleingartenanlage steht im Eigentum des Kleingärtnervereins und darf nicht für individuelle Ein- und Ausgänge seitens des*der Pächter*in unterbrochen oder sonst wie verändert werden.  

 

4. Naturnahe Gartenbewirtschaftung

 

 4.1. Eine umweltverträgliche Bewirtschaftung der Gärten ist sicherzustellen. Im Sinne einer ökologischen, naturnahen und nachhaltigen Kleingartenkultur ist der*die Pächter*in verpflichtet Gartenpflanzen, Bäume und Boden durch geeignete Maßnahmen (gesundes Pflanzenmaterial, richtige Standortwahl, Fruchtfolge, Gründünger, Mulchen, Kompostzugaben, mechanische Bodenbearbeitung u. a.) zu pflegen und gesund zu erhalten. Die Verwendung von Torf oder torfhaltigen Erden o der Produkten ist verboten.

 

4.2. Es dürfen nur aufeinander abgestimmte und mit einander verträgliche, umweltfreundliche Verfahren im Sinne eines integrierten Pflanzenschutzes angewendet werden. Eine Kombination von Verfahren ist anzuwenden, bei denen vorrangig biologische, bio technische, pflanzenzüchterische sowie anbau- und kulturtechnische Maßnahmen berücksichtigt und die Anwendung chemischer Pflanzenschutzmittel auf das unbedingt notwendige Maß beschränkt wird. Bei der Düngung und Pflanzenstärkung sollte orga nischem Material oder umweltverträglichen Mineral stoffen (z. B. Algenkalk, Steinmehle, Bentonitmehle usw.) der Vorrang vor synthetischen Stoffen oder Mineraldüngern gegeben werden. Das Verwenden von chemischen Pflanzenschutz mitteln (Herbiziden, Insektiziden, Fungiziden usw.) sowie Essig und Salz zur Beikrautbekämpfung ist nicht erlaubt. In gravierenden Fällen kann der Fachbereich Umwelt und Stadtgrün der Landes hauptstadt Hannover in Absprache mit dem Pflan zenschutzamt und der Region Hannover Ausnah men genehmigen. Es dürfen dann im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen des Pflanzenschutz gesetzes (PflSchG) nur die für den Haus- und Kleingartenbereich zugelassenen Pflanzenschutz mittel verwendet werden. Die Verordnung über die Anwendung bienengefähr licher Pflanzenschutzmittel (Bienenschutzverord nung) ist zu beachten. Bei allen Pflanzenschutzmaßnahmen muss auf die Kulturen des*der Nachbar*in Rücksicht genommen werden. Wer Pflanzenschutzmittel verwendet oder durch andere anwenden lässt, haftet für alle hieraus entstehenden Schäden.

 

4.3. Der Schutz der Vögel, Igel und der anderen frei lebenden Tiere soll gefördert werden. Nistgelegenheiten, Feuchtbiotope sowie Wasserplätze gehören in einen umweltfreundlichen Garten und sind er wünscht.

 

4.4. Der Schnitt der Ziersträucher muss sach- sowie artgerecht durchgeführt werden. Das Entfernen und Auf-den-Stock-setzen jeglicher Gehölze ist zwi schen dem 1.3. und 30.9. nach § 39 BNatSchG ver boten. Der mindestens jährliche Rückschnitt der Formschnitthecken im Sinne der Ziff. 3.2 der Gartenordnung ist unter Beachtung des besonderen Artenschutzes, insbesondere hinsichtlich Brutplätzen europäischer Vogelarten ganzjährig zulässig.

 

4.5 Anstelle eines mehrschurigen Zierrasens können auch Wiesen und pflegeleichte Magerrasen angelegt werden. Das Schnittgut soll im Garten kompostiert werden.

 

5 Bauliche Anlagen

 

5.1. Das Errichten oder Verändern jedweder baulicher Anlagen bedarf der Genehmigung durch den Bezirksverband Hannover der Kleingärtner e.V. Es gelten die „Richtlinien zur Errichtung baulicher An lagen in Kleingärten der Landeshauptstadt Hanno- ver“.

 

5.2. Der Betrieb von Chemie- oder Campingtoiletten ist verboten.

 

5.3. Baulichkeiten, die ohne Genehmigung durch den Bezirksverband Hannover der Kleingärtner e. V. o der der LHH errichtet wurden, sind rechtswidrig.

 

5.4. Wasseranschlüsse dürfen in und an der Laube nicht installiert werden. Wasserbehälter sind gemäß der Richtlinie für das Errichten von baulichen Anlagen in Kleingartenanlagen der Landeshauptstadt Hannover anzulegen

 

5.5. Neue Brunnenanlagen müssen nach den jeweils geltenden Regeln (Wasserhaushaltsgesetz pp.) von der Region Hannover vor Errichtung genehmigt werden. Im Übrigen gilt insoweit Ziff. 11b.) der Richtlinie für die Errichtung von Baulichkeiten in Kleingartenanlagen der Landeshauptstadt Hanno ver.

 

5.6. Alle Elt-Anlagen im Kleingarten müssen – unbeschadet erforderlicher Genehmigungen des Ver eins, der Elt-Gemeinschaft, des*der Grundstückseigentümer*in und des Elt-Versorgungsunterneh mens – entsprechend den gültigen VDE-Bestimmungen errichtet und betrieben werden.

 

5.7. Alle Flüssiggasanlagen im Kleingarten sind nach den Technischen Richtlinien Flüssiggas TRF zu er richten und zu betreiben. Flaschenanlagen (11 bis 33 kg) müssen bei Errichtung und in der Folge alle zwei Jahre von einem*einer Gassachkundigen (z. B. Vertriebsfirmen) abgenommen werden. Größere Anlagen (Behälteranlagen) sind im Kleingarten nicht erlaubt. Der*die Pächter*in haftet für alle Schäden, die von ihm*ihr selbst, seinen/ihren Angehörigen oder von ihm*ihr beauftragten Dritten durch Einrichtung oder Betrieb von Versorgungsanlagen verursacht wer den.

 

5.8. Zierteiche sind zulässig, wenn sie nicht mit dem Grundwasser in Kontakt kommen und nicht grö ßer als 8 m² inkl. Sumpfrandzone sind.

 

5.9. Befestigte Flächen außerhalb der Laube dürfen nicht größer als 15 m² sein. Wegeflächen dürfen nicht mehr als eine Garten länge und 1 m Breite betragen. Wege- und befes tigte Flächen dürfen nicht mit geschüttetem Beton angelegt werden. Schottergärtensind verboten. 

 

6. Tierhaltung

 

6.1 Das ständige Halten von Tieren aller Art ist grundsätzlich nicht erlaubt. Ausgenommen ist das Halten von Bienen und Zierfischen.

 

6.2 Vor der Einrichtung eines Bienenstandes ist beim Bezirksverband Hannover der Kleingärtner e.V. eine entsprechende Fachberatung einzuholen und dem Verein nachzuweisen, sowie beim Fachbereich Umwelt und Stadtgrün der Landeshauptstadt Hannover eine schriftliche Genehmigung der Bienenhaltung zu erwirken. Daneben muss die Bienenhaltung dem Fachdienst Verbraucherschutz und Veterinärwesen der Region Hannover gemeldet werden. Es dürfen höchstens 8 Bienenvölker der Carnika Rasse gehalten werden. Ein Bienenstand muss von den Lauben und Sitzplätzen der Nachbargärten ei nen Mindestabstand von 5 m haben und von einer allseitigen Strauchabpflanzung oder Schutzwand von 2 m Höhe umgeben sein. Es ist für eine ausrei chende Bienentränke zu sorgen. Sind unmittelbare Nachbar*innen oder deren Fami lienangehörige nachweislich besonders allergisch gegen Bienenstiche, so hat der Verein die Bienen haltung zu untersagen und für die Beseitigung zu sorgen. 

 

7. Befahren der Wege

 

7.1. Das Befahren der Wege in Kleingartenanlagen mit motorisierten Fahrzeugen aller Art ist grundsätzlich verboten. Alles Weitere regeln Vereinsbeschlüsse, die durch entsprechende Beschilderung bekannt zu machen sind.

 

7.2. Bei entsprechender Belastbarkeit und Breite der Wege kann bei größeren Anlieferungen (z. B. Dünger oder Baustoffe) vom Verein eine Ausnahmegenehmigung erteilt werden; sie ist von dem*der Pächter*in vorher einzuholen. Die Wege dürfen in diesen Fällen zum kurzfristigen Be- und Entladen befahren werden. Das angelieferte Material ist innerhalb von 24 Stunden von den Wegen zu entfernen. Bei Dunkelheit ist das noch nicht entfernte Material gegen Unfälle abzusichern. Der*die Pächter*in haftet für alle Schäden, die beim Befahren der Wege und bei der Materiallagerung durch von ihm*ihr beauftragte Dritte verursacht wer den.

 

7.3. Das Radfahren in Kleingartenanlagen ist vorbehaltlich anderslautender Vereinsbeschlüssen grundsätzlich erlaubt. 

 

8. Beseitigung von Abfällen

 

8.1. Gartenabfälle müssen soweit wie möglich kompostiert werden. Die Kompostierung darf nicht zur Belästigung der angrenzend Pachtenden führen und des*der Nachbar*in entfernt sein.

 

8.2. Nicht kompostierbare Abfalle sowie Essensreste, kranke Pflanzenteile, Bauschutt, Gerümpel usw. sind umgehend abzufahren und dürfen keinesfalls im Garten vergraben oder sonst wie gelagert werden.

 

8.3. Abwasser und Fäkalien usw. sind fachgerecht zu entsorgen. Dies darf nicht zur Verunreinigung des Grundwassers führen. Bei der Toilettenleerung und Fäkalienbeseitigung dürfen keine vermeidbaren  Belästigungen anderer Personen hervorgerufen wer den.

 

8.4. Für die Beseitigung von Resten von Pflanzenschutz mitteln und anderer Schad- und Giftstoffe gelten die gesetzlichen Vorschriften und die besonderen Anordnungen der Landeshauptstadt Hannover.

 

8.5. Das Verbrennen von Gehölz, Gartenabfällen usw. im Garten ist unzulässig. Der Betrieb von Herden und Öfen in den Lauben sowie von Grills, Feuerschalen und dergleichen darf zu keinen Rauch- oder Geruchsbelästigungen anderer Personen führen.   

 

9. Sonstige Bestimmungen

 

9.1. Der*die Pächter*in, seine*ihre Angehörigen und von ihm*ihr beauftragte Dritte haben sich jederzeit so zu verhalten, dass keine anderen Personen und die Gemeinschaft mehr als nach den Umständen unvermeidbar gestört werden.

 

9.2. Ordnung und Sicherheit in der Kleingartenanlage dürfen nicht gefährdet werden. Ruhestörungen, wie durch den Betrieb von Radio- und Verstärkeranlagen, Fernsehgeräten usw., sind untersagt und können zur Anzeige gebracht werden.

 

9.3. Der Einsatz von Maschinen ist außer an Sonn- und Feiertagen montags bis freitags von 8 bis 13 Uhr und von 15 bis 19 Uhr sowie sonnabends von 8 bis 13 Uhr gestattet. Auf die Nachbarschaft ist Rücksicht zu nehmen. Die Vereine können abweichende Rege lungen im Rahmen des gesetzlich Zulässigen (§ 7 der 32. BimSchV, Geräte- und Maschinenlärm- schutzordnung) beschließen. Die Benutzung von Gartengeräten mit Verbrennungsmotoren ist in Einzelgärten grundsätzlich verboten (Rasenmäher, Pumpen usw.).

 

9.4. Instandhaltung und Waschen von Kraftfahrzeugen innerhalb der Kleingartenanlagen und auf dazugehörenden Einstellplätzen sind verboten. Das Aufstellen von Wohnwagen innerhalb der Kleingartenanlagen ist nicht zulässig. Temporäres Auf stellen von Zelten nicht über sieben Tage ist zulässig.

 

9.5 Die Kleingartenanlagen gehören zum öffentlichen Grün und sind für die Bevölkerung grundsätzlich ganztägig zugänglich zu halten. Die jeweils gelten den Vorschriften der Landeshauptstadt Hannover, insbesondere die Hannoversche Straßenordnung, sind zu beachten.

 

9.6 Telefonanschlüsse in Kleingärten sind nicht statthaft.

 

9.7 Außenantennen jeglicher Art sind verboten. 9.8 Dem*der Pächter*in wird empfohlen, sich in allen gärtnerischen und gartenbautechnischen Belangen die Erfahrung und den Rat der Fachberatung des Vereins bzw. des Bezirksverbandes der Kleingärtner e.V. zu Nutze zu machen. 

 

10. Verstöße

 

Bei Verstößen gegen die Bestimmungen dieser Gartenordnung kann dem*der Pächter*in – unabhängig von eventuellen ordnungsbehördlichen, zivil- oder strafrechtlichen Folgen – nach den Bestimmungen des Bundeskleingartengesetzes vom 28.02.1983 gekündigt werden und zwar nach § 8 Ziffer 2 des Gesetzes ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist und nach § 9 Abs. (1) Ziffer 1 des Gesetzes nach einer erfolglosen Abmahnung zum 30. November des Jahres, wobei die Kündigung spätestens am dritten Werktag im August erfolgt sein muss.

 

11. Gültigkeit

 

11.1. Diese Gartenordnung ist vom Verbandstag des Bezirksverbandes Hannover der Kleingärtner e.V. am 15.08.2024 beschlossen worden und erhielt die Zustimmung der Landeshauptstadt Hannover als Verpächterin und tritt an die Stelle der bisherigen Gartenordnung.

 

11.2. Die „Richtlinien zur Bewertung baulicher Anlagen in den Kleingärten der Landeshauptstadt Hannover“ und die „Richtlinie zur Ermittlung des Wertes eines Kleingartens bei Pächter*innenwechsel“ in ihrer jeweils geltenden Fassung sind Teil dieser Gartenordnung und des Unterpachtvertrages.


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Gartenordnung der Landeshauptstadt Hannover
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