GARTENORDNUNG HANNOVER (Beschluss vom 06.03.2004)

 

Die Gartenordnung Hannover gilt für den Bereich der Landeshauptstadt Hannover und ist als Anlage zum Unterpachtvertrag dessen Bestandteil.

 

1. Nutzung

 

1.1 Pächter eines Kleingartens kann jede natürliche Person sein, sofern sie einen festen Wohnsitz nachweisen kann. Darüber hinaus besteht die Möglichkeit, dass autorisierte Vertreter von Vereinen, Verbänden oder Institutionen für diese einen Kleingarten anpachten können.

 

1.2 Der Pächter hat seinen Garten ausschließlich kleingärtnerisch zu nutzen. Die kleingärtnerische Nutzung ist gegeben, wenn der Kleingarten zur Gewinnung von Gartenbauerzeugnissen für den Eigenbedarf und zur Erholung dient. Obst, Sträucher, Gemüse, Blumen und Rasen sollen in einem ausgewogenen Verhältnis zueinander stehen. Erwerbsmäßige gärtnerische Nutzung sowie einseitige Kulturen sind untersagt.

 

1.3 Die Gärten sollen als Bestandteil des Öffentlichen Grüns von den Vereinswegen einsehbar sein.

 

1.4 Der Garten darf nur vom Pächter und gemeinsam mit von ihm autorisierten Personen bewirtschaftet werden. Hilfe bei der Gartenbewirtschaftung durch Dritte ist gestattet.

 

1.5 Der Pächter haftet - gleich aus welchem Rechtsgrund - für alle Schäden, die von ihm selbst, seinen Angehörigen oder durch von ihm beauftragte Dritte verursacht werden.

 

1.6 Jede gewerbliche Betätigung, jeglicher Handel - auch Verkauf und Ausschank von Getränken unbeschadet etwa vorliegender gewerberechtlicher Erlaubnis - sowie Firmenschilder und Anlagen der Außenwerbung aller Art sind im Kleingarten unzulässig.

 

1.7 Skulpturen und Objekte, die der künstlerischen Gestaltung dienen oder anderen Gartentraditionen entstammen, dürfen aufgestellt werden.

 

2. Anpflanzungen

 

2.1 Gehölze dürfen in zulässiger Anzahl nach den Bewertungshöchstgrenzen angepflanzt werden. Das Anpflanzen und das Heranwachsen lassen von ausgesamten Park- und Waldbäumen (wie z.B. Linden, Birken, Pappeln, Weiden, Eichen, Fichten, Kiefern, Tannen usw.) ist in den Gartenparzellen nicht erlaubt. In den allgemein zugänglichen Bereichen sind Park- und Waldbäume erwünscht und können angepflanzt werden.

 

2.2 Bei der Anpflanzung von Sträuchern sind nur solche Arten zu wählen, die durch Rückschnitt und normale Pflege auf einer Höhe von 3,50 m gehalten werden können. Bei Bäumen, Sträuchern und hochwachsenden Grä- sern sind die Mindestabstände von den Nachbargrundstücken bzw. Nachbargärten, Wegen und Gemeinschaftsflächen nach § 50 des Niedersächsischen Nachbarrechtsgesetzes einzuhalten. Sie betragen:

 

a) bis zu 1,20 m Höhe 0,25 m,

b) bis zu 2,00 m Höhe 0,50 m,

c) bis zu 3,00 m Höhe 0,75 m,

d) bis zu 5,00 m Höhe 1,25 m,

e) bis zu 15,00 m Höhe 3,00 m,

f) über 15,00 m Höhe 8,00 m.

 

2.3 Gehölze und Bäume müssen, wenn sie krank oder tot sind und eine Ansteckungsgefahr von Ihnen ausgeht, entfernt werden. Die Beseitigung innerhalb einer angemessenen Frist kann vom Verein angeordnet werden, wenn eine Ansteckungsgefahr für benachbarte gesunde Kulturen besteht (z. B. bei Befall durch Borkenkäfer, Krebs, Feuerbrand usw.). Abgestorbene Bäume können, sofern sie standsicher sind, wegen ihrer besonderen Form und ökologischen Funktion stehen bleiben.

 

2.4. Bei Aufgabe des Gartens werden nur Anpflanzungen entschädigt, die nach den Bewertungshöchstgrenzen zulässig sind. Obstgehölze werden bei Übergabe des Gartens nur entschädigt, wenn sie regelmäßig und sachgerecht geschnitten wurden.

 

2.5. Nach dem Schätzungsprotokoll zu beseitigende Gehölze sind mit Stubben oder Wurzelballen zu entfernen und zwar durch den aufgebenden Pächter oder auf dessen Kosten.

 

3. Einfriedung und Gemeinschaftsanlagen

 

3.1 Die Außenumzäunung und die Gemeinschaftsanlagen sind in gutem Zustand zu halten. Sind für Zäune, Hecken und die Bepflanzung von Gemeinschaftsanlagen im Interesse des Vereins bzw. mit Rücksicht auf das Gesamtbild der Kleingartenanlage Richtlinien oder Anordnungen ergangen oder liegen diesbezüglich Verbandsbeschlüsse vor, so sind diese dem Pächter zur Kenntnis zu bringen und von ihm zu befolgen.

 

3.2 Soweit keine anderen Anordnungen getroffen worden sind, darf die Höhe der Zäune innerhalb der Anlage die Höhe von 1,20 m nicht übersteigen. Hecken oder freiwachsende Sträucher zur Einfriedung an den Wegen sollen die Höhe von 1,20 m nicht übersteigen. Sie müssen einmal jährlich fachgerecht geschnitten werden. Tore und Pfosten sollen nicht höher als die Zäune sein. Als Heckenpflanzen sollen für den Schnitt geeignete Arten gepflanzt werden. Sie sind artgerecht anzulegen und zu pflegen. Vorgegebene Wegebreiten müssen erhalten bleiben.

 

3.3 Abgrenzungen zum Nachbarn durch Anpflanzungen sowie aus Holz oder Stahl sind bis zu 1,80 m Höhe auf ein Drittel der Gartenlänge unter Einhaltung der Grenzabstände nach 2.2 der Gartenordnung möglich. Der Pächter hat die seinen Garten umschließenden Wege stets von Unrat sauber zu halten. Bei Versäumnis ist der Verein nach zweimaliger Abmahnung berechtigt, die erforderlichen Arbeiten oder Maßnahmen auf Kosten des Pächters vornehmen zu lassen. GARTENORDNUNG HANNOVER (Beschluss vom 06.03.2004) - 2 -

 

3.4. Stacheldraht innerhalb der Anlage ist nicht zulässig. Auch an öffentlichen Wegen und Straßen ist nach der Straßenordnung der Landeshauptstadt Hannover vom 14.02.1968 in der jeweils gültigen Fassung die Anbringung von Stacheldraht an Zäunen, die niedriger als 2,40 m über dem Erdboden sind, nicht erlaubt.

 

3.5. Zur Abwehr von Wildschäden darf engmaschiges Geflecht (z. B. Kaninchendraht) bis zu einer Höhe von 1,00 m verwendet werden; das Geflecht soll dabei 0,20 m eingegraben werden und eine Außenhöhe von 0,80 m nicht überschreiten. Außerdem ist das Geflecht so anzubringen, dass vorhandene Hecken es durchwachsen können.

 

3.6. Bei Streitigkeiten an den Grenzen zum Gartennachbarn findet das Niedersächsische Nachbarrechtsgesetz Anwendung.

 

4. Naturnahe Gartenbewirtschaftung

 

4.1 Eine umweltverträgliche Bewirtschaftung der Gärten ist sicherzustellen. Im Sinne einer ökologischen, naturnahen und nachhaltigen Kleingartenkultur ist der Pächter verpflichtet Gartenpflanzen, Bäume und Boden durch geeignete Maßnahmen (gesundes Pflanzenmaterial, richtige Standortwahl, Fruchtfolge, Gründünger, Mulchen, Kompostzugaben, mechanische Bodenbearbeitung u. a.) zu pflegen und gesund zu erhalten.

 

4.2 Es dürfen nur aufeinander abgestimmte und miteinander verträgliche, umweltfreundliche Verfahren im Sinne eines integrierten Pflanzenschutzes angewendet werden. Eine Kombination von Verfahren ist anzuwenden, bei denen vorrangig biologische, biotechnische, pflanzenzüchterische sowie anbau- und kulturtechnische Maßnahmen berücksichtigt und die Anwendung chemischer Pflanzenschutzmittel auf das unbedingt notwendige Maß beschränkt wird. Bei der Düngung und Pflanzenstärkung sollte organischem Material oder umweltverträglichen Mineralstoffen (z.B. Algenkalk, Steinmehle, Bentonitmehle usw.) der Vorrang vor synthetischen Stoffen oder Mineraldüngern gegeben werden. Das Verwenden von chemischen Pflanzenschutzmitteln (Herbiziden, Insektiziden, Fungiziden usw.) ist nicht gestattet. In gravierenden Fällen kann der Fachbereich Umwelt und Stadtgrün der Landeshauptstadt Hannover in Absprache mit dem Pflanzenschutzamt und der Region Hannover Ausnahmen genehmigen. Es dürfen dann im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen des Pflanzenschutzgesetzes (PflSchG) nur die für den Haus- und Kleingartenbereich zugelassenen Pflanzenschutz-mittel verwendet werden. Die Schutzordnung für Bienen ist zu beachten. Bei allen Pflanzenschutzmaßnahmen muss auf die Kulturen des Nachbarn Rücksicht genommen werden. Wer Pflanzenschutzmittel verwendet oder durch andere anwenden lässt, haftet für alle hieraus entstehenden Schäden.

 

4.3 Der Schutz der Vögel, Igel und der anderen freilebenden Tiere soll gefördert werden. Nistgelegenheiten, Feuchtbiotope sowie Wasserplätze gehören in einen umweltfreundlichen Garten und sind erwünscht.

 

4.4 Der Schnitt der Obstbäume, Beeren- und Ziersträucher muss sach- sowie artgerecht außerhalb der Brut- und Setzzeiten (1.4. bis 15.7.) durchgeführt werden.

 

4.5 Anstelle eines mehrschurigen Zierrasens können auch Wiesen und pflegeleichte Magerrasen angelegt werden. Das Schnittgut soll im Garten kompostiert werden.

 

5 Bauliche Anlagen

 

5.1 Das Errichten oder Verändern (Erweitern) der Gartenlauben bedarf der Genehmigung, die beim Bezirksverband Hannover der Kleingärtner e.V. mit Zustimmung des Vereins zu beantragen ist. In Einzelfällen beteiligt der Bezirksverband Hannover der Kleingärtner e.V. die Landeshauptstadt im Rahmen der Genehmigung. Mit den Bauarbeiten darf erst begonnen werden, wenn die Zustimmung zum Bau vorliegt. Es wird empfohlen, nur die vom Fachbereich Umwelt und Stadtgrün der Landeshauptstadt Hannover entwickelten Laubentypen zu errichten. Eigenentwürfe unterliegen einer gesonderten Prüfung.

 

5.2 Abweichungen von einem genehmigten Bauplan stellen einen Verstoß gegen den Unterpachtvertrag dar, wenn nicht die schriftliche Zustimmung des Bezirksverbandes Hannover der Kleingärtner e.V. und des Fachbereiches Umwelt und Stadtgrün der Landeshauptstadt Hannover vorliegen.

 

5.3 Weitere Baukörper wie Toilettenhäuschen und - gruben, Geräteschuppen, Schwimmbecken, Außenkamine, stationäre Grills und Mauern dürfen nicht errichtet werden. Anbauten an der Gartenlaube sind, soweit sie nicht nach 5.1 errichtet werden, ebenfalls unzulässig. Trocken gebaute Mauern sind keine Bauwerke im Sinne der Gartenordnung. Sie sind aus Naturstein oder historischen Backsteinen zulässig.

 

5.4 Toiletten (nur Trocken- oder Campingtoiletten) müssen innerhalb der Laube in einem dafür vorgesehenen separaten Raum untergebracht sein. Bei älteren Kleingartenanlagen ist der Einbau der Toilette in die Laube spätestens bei Pächterwechsel vorzunehmen. Sickergruben sind gesetzlich verboten und sofort zu beseitigen. Spülmaschinen und Waschmaschinen dürfen in Kleingärten nicht installiert und betrieben werden.

 

5.5 Baulichkeiten, die im Widerspruch zu den Bestimmungen dieser Gartenordnung oder den Richtlinien für bauliche Anlagen in Kleingartenanlagen der Landeshauptstadt Hannover stehen, müssen unverzüglich, spätestens jedoch bei Pächterwechsel oder Sanierung, vom aufgebenden Pächter bzw. auf dessen Kosten beseitigt bzw. in einen den Bauvorschriften entsprechenden Zustand gebracht werden.

 

5.6 Bei Gartenaufgabe besteht nur für genehmigte Bauten ein Anspruch auf Entschädigung. GARTENORDNUNG HANNOVER (Beschluss vom 06.03.2004) - 3 -

 

5.7 Wasseranschlüsse dürfen in und an Lauben nicht installiert werden. Freistehende oder außen an der Laube angebrachte Hochbehälter für Wasser sind unzulässig. Wenn es keine andere Möglichkeit für die Wassergewinnung gibt, dürfen unterirdische Wasserbehälter - nur zum Auffangen von Oberflächen- oder Regenwasser - angelegt werden. Neue Brunnenanlagen müssen nach §138 des Nds. Wassergesetzes (NWG) der Region, Fachbereich Umwelt angezeigt werden. Brunnenanlagen und Pumpen müssen mit einem Schild "Kein Trinkwasser" gekennzeichnet werden. Alle Eltanlagen im Kleingarten müssen - unbeschadet erforderlicher Genehmigungen des Vereins, der Eltgemeinschaft, des Grundstückseigentümers und des Elt-Versorgungsunternehmens – entsprechend den gültigen VDE-Bestimmungen errichtet und betrieben werden. Alle Flüssiggasanlagen im Kleingarten sind nach den Technischen Richtlinien Flüssiggas TRF zu errichten und zu betreiben. Flaschenanlagen (11 bis 33 kg) müssen bei Errichtung und in der Folge alle zwei Jahre von einem Gassachkundigen (z. B. Vertriebsfirmen) abgenommen werden. Größere Anlagen (Behälteranlagen) sind im Kleingarten nicht erlaubt. Der Pächter haftet für alle Schäden, die von ihm selbst, seinen Angehörigen oder von ihm beauftragten Dritten durch Einrichtung oder Betrieb von Versorgungsanlagen verursacht werden.

 

5.8 Zierteiche sind zulässig, wenn Sie nicht mit dem Grundwasser in Kontakt kommen und nicht größer als 8 m² inkl. Sumpfrandzone sind.

 

5.9 Befestigte Sitzplatzflächen dürfen nicht größer als 15 m² sein. Wegefläche dürfen nicht mehr als eine Gartenlänge und 1 m Breite betragen. Wege- und Sitzplatzflächen dürfen nicht mit geschüttetem Beton angelegt werden. Punktfundamente für offene Rankkonstruktionen und Pergolen (auf maximal 12,0 m Länge) sind zulässig.

 

6. Tierhaltung

 

6.1 Das ständige Halten von Tieren aller Art ist grundsätzlich nicht erlaubt. Ausgenommen ist das Halten von Bienen und Zierfischen. Probeweise ist das Halten von ausgewählten Ziervogel- und Kleintierarten in zwischen dem Fachbereich Umwelt und Stadtgrün und dem Bezirksverband abgestimmten Anlagen zulässig. Ziervögel – Sittiche, Finkenartige und Papageienarten jedoch nicht Tauben – und Kleintiere – Kaninchen, Zwergkaninchen, Meerschweine – sind zulässig. Kleintiere können bis zu maximal fünf Tieren gehalten werden. Überzählige Jungtiere sind abzuschaffen sobald diese entwöhnt sind. Vogelvolieren dürfen maximal 10 m³ und Baulichkeiten für Kleintiere (Ställe) 2,5 m³ nicht überschreiten. Das Tierschutzgesetz (TierSchG), das Tierseuchengesetz (TierSG) und die Gutachten des Bundesministeriums für Verbraucherschutz, Ernährung und Landwirtschaft über Mindestanforderungen zur Haltung von Kleinvögeln sind einzuhalten. Tiere sind Ihrer Art und Bedürfnissen entsprechend angemessen zu ernähren, pflegen und verhaltensgerecht unterzubringen. Die Haltung von Tieren zur Zucht oder gewerblichen Zwecken ist ausgeschlossen. Für die Tierhaltung und die dazu erforderlichen Baulichkeiten sind Anträge mit Zustimmung der Vereine beim Bezirksverband Hannover der Kleingärtner e.V. zu stellen. Störungen der Nachbarn sind zu vermeiden. Ein Mindestabstand von 5 m zu Lauben und Sitzplätzen der Nachbarn ist einzuhalten. Ein Sichtschutz durch Bepflanzung oder Schutzwand ist zu errichten. Sollten Nachbarn sich gestört fühlen, ist die Tierhaltung unverzüglich aufzuheben.

 

6.2 Vor der Einrichtung eines Bienenstandes ist beim Bezirksverband Hannover der Kleingärtner e.V.- Fachberatung - eine entsprechende Beratung einzuholen und dem Verein nachzuweisen, sowie beim Fachbereich Umwelt und Stadtgrün der Landeshauptstadt Hannover eine schriftliche Genehmigung der Bienenhaltung zu erwirken. Es dürfen höchstens 8 Bienenvölker der CarnikaRasse gehalten werden. Ein Bienenstand muss von den Lauben und Sitzplätzen der Nachbargärten einen Mindestabstand von 10 m haben und von einer allseitigen Strauchabpflanzung oder Schutzwand von 2 m Höhe umgeben sein. Es ist für eine ausreichende Bienentränke zu sorgen. Sind unmittelbare Nachbarn oder deren Familienangehörige nachweislich besonders allergisch gegen Bienenstiche, so hat der Verein die Bienenhaltung zu untersagen und für die Beseitigung zu sorgen.

 

7. Befahren der Wege

 

7.1 Das Befahren der Wege in Kleingartenanlagen mit motorisierten Fahrzeugen aller Art ist grundsätzlich verboten.

 

7.2 Bei entsprechender Belastbarkeit und Breite der Wege kann bei größeren Anlieferungen (z. B. Dünger oder Baustoffe) vom Verein eine Ausnahmegenehmigung erteilt werden; sie ist vom Pächter vorher einzuholen. Die Wege dürfen in diesen Fällen zum kurzfristigen Entladen befahren werden. Das angelieferte Material ist innerhalb von 24 Stunden von den Wegen zu entfernen. Bei Dunkelheit ist das noch nicht entfernte Material gegen Unfälle abzusichern. Der Pächter haftet für alle Schäden, die beim Befahren der Wege und bei der Materiallagerung durch von ihm beauftragte Dritte verursacht werden.

 

7.3 Das Radfahren in Kleingartenanlagen ist grundsätzlich erlaubt.

 

8. Beseitigung von Abfällen

 

8.1 Gartenabfälle müssen soweit wie möglich kompostiert werden. Die Kompostierung darf nicht zur Belästigung der Nachbarn führen und sollte mindestens 5 m von Sitzplatz und Laube des Nachbarn entfernt sein. GARTENORDNUNG HANNOVER (Beschluss vom 06.03.2004) - 4 -

 

8.2 Nicht kompostierbare Abfalle sowie Essensreste, kranke Pflanzenteile, Bauschutt, Gerümpel usw. sind abzufahren und dürfen keinesfalls im Garten vergraben werden.

 

8.3 Die Beseitigung von Abwasser, Fäkalien usw. darf nicht zur Verunreinigung des Grundwassers führen. Bei der Toilettenleerung und Fäkalienbeseitigung dürfen keine vermeidbaren Belästigungen der Nachbarn hervorgerufen werden.

 

8.4 Für die Beseitigung von Resten von Pflanzenschutzmitteln und anderer Schad- und Giftstoffe gelten die gesetzlichen Vorschriften und die besonderen Anordnungen der Landeshauptstadt Hannover.

 

8.5 Das Verbrennen von Gehölz, Gartenabfällen usw. im Garten ist unzulässig. Der Betrieb von Herden und Öfen in den Lauben darf zu keinen Rauch- oder Geruchsbelästigungen der Nachbarn führen.

 

9. Sonstige Bestimmungen

 

9.1 Der Pächter, seine Angehörigen und von ihm beauftragte Dritte haben sich jederzeit so zu verhalten, dass kein anderer und die Gemeinschaft mehr als nach den Umständen unvermeidbar gestört werden.

 

9.2 Ordnung und Sicherheit in der Kleingartenanlage dürfen nicht gefährdet werden. Ruhestörungen, wie durch den Betrieb von Radiound Verstärkeranlagen, Fernsehgeräten usw., sind untersagt und können zur Anzeige gebracht werden.

 

9.3 Der Einsatz von Maschinen ist außer an Sonn- und Feiertagen montags bis freitags von 8 bis 13 Uhr und von 15 bis 19 Uhr sowie sonnabends von 8 bis 13 Uhr gestattet. Auf die Nachbarschaft ist Rücksicht zu nehmen. Die Vereine können über einstimmige Beschlüsse gesonderte Regelungen treffen. Die Benutzung von Gartengeräten mit Verbrennungsmotoren ist in Einzelgärten grundsätzlich verboten (Rasenmäher, Pumpen usw.).

 

9.4 Instandhaltung und Waschen von Kraftfahrzeugen innerhalb der Kleingartenanlagen und auf dazugehö- renden Einstellplätzen sind verboten. Das Parken ist nur auf den ausgebauten und dafür ausgewiesenen Einstellplätzen erlaubt. Das Aufstellen von Wohnwagen innerhalb der Kleingartenanlagen ist nicht zulässig. Temporäres Aufstellen von Zelten nicht über zwei Tage ist zulässig.

 

9.5 Die Kleingartenanlagen gehören zum öffentlichen Grün und sind für die Bevölkerung ganztägig zugänglich zu halten. Die jeweils geltenden Vorschriften der Landeshauptstadt Hannover, insbesondere die Hannoversche Straßenordnung, sind zu beachten.

 

9.6 Telefonanschlüsse in Kleingärten sind nicht statthaft.

 

9.7 Außenantennen jeglicher Art sind verboten.

 

9.8 Dem Pächter wird empfohlen, sich in allen gärtnerischen und gartenbautechnischen Belangen die Erfahrung und den Rat der Fachberatung des Vereins bzw. des Bezirksverbandes der Kleingärtner e.V. zu Nutze zu machen.

 

10. Verstöße

 

Bei Verstößen gegen die Bestimmungen dieser Gartenordnung kann dem Pächter des Gartens - unabhängig von eventuellen ordnungsbehördlichen, ziviloder strafrechtlichen Folgerungen - nach den Bestimmungen des Bundeskleingartengesetzes vom 28.02.1983 gekündigt werden und zwar nach § 8 Ziffer 2 des Gesetzes ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist und nach § 9 Abs. (1) Ziffer 1 des Gesetzes nach einer erfolglosen Abmahnung zum 30. November des Jahres, wobei die Kündigung spätestens am dritten Werktag im August erfolgt sein muss.

 

11. Gültigkeit

 

11.1 Diese Gartenordnung ist vom Verbandstag des Bezirksverbandes Hannover der Kleingärtner e.V. am 06.03.2004 beschlossen worden und erhielt die Zustimmung der Landeshauptstadt Hannover als Verpächter und tritt an die Stelle der bisherigen Gartenordnung.

 

11.2 Die Bewertungshöchstgrenzen sind Anlage zu dieser Gartenordnung und werden gemeinsam zwischen dem Bezirksverband Hannover der Kleingärtner e.V. und dem Fachbereich Umwelt und Stadtgrün der Landeshauptstadt Hannover von Fall zu Fall ermittelt und vom Verbandstag des Bezirksverbandes beschlossen.